Seit dem 14. Dezember dürfen Geflügelhaltungen mit bis zu 50 Tieren ihre Tiere wieder ins Freie lassen. Die generelle Aufstallpflicht bleibt für größere Bestände vorerst in Kraft, um das Einschleppen des Vogelgrippevirus in umfangreichere Bestände zu verhindern.
Hintergrund und Einschätzung des Risikos
Die Lockerung begründet die Behörde mit dem nahezu pausierten Wildvogelzug, durch den das Eintragsrisiko aus der Wildvogelpopulation derzeit sinke. Zugleich betont sie, dass das Risiko nicht aufgehoben sei, weil inzwischen auch heimische Vogelpopulationen an der Erkrankung litten und verendeten. Vor diesem Hintergrund sollen größere Nutzbestände weiterhin besonders geschützt werden.
Vorgaben für Halter und weiterhin geltende Beschränkungen
Unabhängig von der Größe des Bestands gelten nach Angaben der Behörde weiterhin erhöhte Biosicherheitsmaßnahmen. Veranstaltungen mit Geflügel bleiben untersagt. Ebenfalls untersagt sind das Verbringen von Geflügel zwischen Betrieben und die Abgabe im Reisegewerbe. Diese Regeln sollen verhindern, dass sich das Virus durch Menschen, Fahrzeuge oder Handelswege verbreitet.
Lokale Ausnahmen und Meldepflicht bei verendeten Vögeln
Die Lockerung hat auch Folgen für Hundebesitzer: Am Rheinufer dürfen Hunde wieder ohne Leine laufen, sofern keine anderen lokalen Regelungen dem entgegenstehen. So gilt in der Schiersteiner Aue weiterhin Leinenpflicht wegen der Afrikanischen Schweinepest. Tote Wild- und Wasservögel sollen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten verweist die Behörde auf die Leitstelle der Feuerwehr als Ansprechpartner.
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